Die vorhergehende Gemeinschaftsverordnung wurde archiviert. Es werden neue Richtlinien eingeführt, die die Etiketten in Bezug auf den Inhalt transparenter und lesbarer gestalten, mit Schriftzeichen mit einer auf Grundlage der Abmessungen der Packung festgelegten Größe und klar leserlich gedruckt. Die verwendeten Zeichen müssen folgendermaßen aussehen:
- Kleiner als 1,2 mm
- Kleiner als 0,9 mm wenn die Packungen eine kleinere Fläche als 80 cm2 aufweisen
- Im Fall einer Packung mit einer Fläche von weniger als 10 cm2 darf die Etikette nur die wichtigsten Informationen enthalten.
Die Gesundheit der Verbraucher sollte geschützt werden, auch wenn dies zu einer Erhöhung des Aufwandes für die Industrie und den Vertrieb führt. Die Lebensmittelproduzenten müssen, wenn die Lagervorräte aufgebraucht sind, folgendes tun:
- Alle Etiketten überprüfen und neu drucken, um die neuen obligatorischen Informationen einzufügen
- Die Größe der Zeichen und die Position der Etikette überprüfen. Sie muss gut sichtbar und darf nicht am Rande der Packung angebracht sein.
Diese gesetzliche Anpassung stellt eine Gelegenheit dar, um das gesamte Etikettiersystem zu überprüfen und zu aktualisieren. Mit dem Support und dem Know how von ALTECH können neue Lösungen eingeführt werden, um die Produktivität und den Ertrag des Unternehmens zu steigern …
Die Industrie-Etikettiermaschinen von ALTECH sind extrem flexibel und können geeignet angepasst werden, um sich den eventuellen neuen Interventionen des Gesetzgebers zu stellen.
Obligatorische Inhalte der Etiketten
Alle Lebensmitteletiketten führten vor der Reform Folgendes auf: Bezeichnung des Lebensmittels, Verzeichnis der Inhaltsstoffe und die entsprechende Menge, Nettomenge, Ablaufdatum und Aufbewahrungsbedingungen, Name oder Firmenname des Händlers oder des Importeurs, der die Güter vertreibt und für Getränke, die mehr als 1,2% Alkohol enthalten, den Alkoholgehalt. Ab dem 13. Dezember 2014:
- Die Inhaltsstoffe, die ein allergenes Risiko mit sich bringen können (Gluten, Schalenfrüchte, Fisch, Mollusken und Krustentiere, Milch, Soja, Senf…) müssen fettgedruckt und in einer anderen Farbe als der übrige Text angegeben werden
- Das Ablaufdatum muss auf jeder einzelnen abgepackten Einheit aufgeführt sein und nicht nur auf der äußeren Verpackung
- Im Fall von tiefgekühltem Fleisch und Fisch und Tiefkühlfertiggerichten mit nicht verarbeitetem Fleisch und Fisch muss das Datum der Tiefkühlung angegeben werden,
- Für Fisch muss sowohl der wissenschaftliche Name als auch der Handelsname, die Angabe des Fangortes, die Kategorie der verwendeten Fischfangeräte angegeben werden und auch, ob das Produkt tiefgekühlt wurde, während die aktuelle Angabe der Produktionsmethode aufrecht bleibt (im Meer gefangen, in Süßwasser, aus Zucht)
- Für pflanzliche Öle und Fette kann nicht mehr allgemein vermerkt werden „Pflanzenöl oder Pflanzenfett”, sondern es muss die Abstammung genau angegeben werden (zum Beispiel Sonnenblumenöl)
- Bei Wurstwaren muss klar angegeben werden, wenn die Hülle nicht zum Verzehr geeignet ist.
Unter den obligatorischen Informationen muss neben dem Namen auch die Adresse des Lebensmittelverantwortlichen beziehungsweise des Händlers angegeben werden, unter dessen Namen oder Firmenbezeichnung das Produkt vermarktet wird.
Die Angabe des Produktionswerks, zuvor gemäß der italienischen Gesetzgebung obligatorisch (Gesetz 109/1992), erfolgt nun fakultativ.
Derzeit ist die Angabe des Zucht- und der Schlachtortes nur bei Rindfleisch obligatorisch; ab April 2015 – muss dies kraft der damit zusammenhängenden Richtlinie auch bei Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Hühnerfleisch auf der Verpackung angegeben werden.
Am 13. Dezember 2016 tritt die Verpflichtung in Kraft, auch die Nährwerte anzugeben: Energiegehalt, Anteil der Fettsäuren, gesättigte Fette, Kohlenhydrate, Zucker, Proteine und Salz, ausgedrückt pro 100 g oder pro 100 ml Produkt.